H E 13 a.4 (4) ErbStR2011
FNA: 611-8-2-2-11
Fassung vom: 19.12.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456 vom 26.10.2017

H E 13 a.4 (4) ErbStR2011 Hinweise

H E 13 a.4 (4) Hinweise

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

Überhöhte Vergütungen für Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft Überhöhte Vergütungen für den Geschäftsführer oder andere Arbeitnehmer, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurden, sind nicht in die Lohnsumme einzubeziehen.