FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2003
7 K 663/96
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStR R 124a;

Hähnchenmastbetrieb; Umrechnungsschlüssel; Vieheinheit; Jungmasthühner - Hähnchenmastbetrieb als gewerbliche Tätigkeit; maßgeblicher Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 7 K 663/96

DRsp Nr. 2004/10797

Hähnchenmastbetrieb; Umrechnungsschlüssel; Vieheinheit; Jungmasthühner - Hähnchenmastbetrieb als gewerbliche Tätigkeit; maßgeblicher Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten

1. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 BewG aus der Anlage 1 zum BewG zu entnehmen. Danach beträgt der Umrechnungsschlüssel für Jungmasthühner 0,0017. 2. Soweit die EStR davon abweichen (Umrechnungsschlüssel 0,0013) ist das rechtswidrig, denn ein vom Gesetz abweichender, in Verwaltungsrichtlinien niedergelegter Umrechnungsschlüssel darf ebenso wenig Anwendung finden, wie eine Umrechnung der Tierbestände nach dem individuellen Futterbedarf. 3. Da die Regelung in den EStR (Abschn. 124a EStR) gesetzwidrig ist, besteht insoweit keine Selbstbindung der Verwaltung.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStR R 124a;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger in den Jahren 1990 bis 1992 durch einen Hähnchenmastbetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt hat.