Hälftige Festsetzung von Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerbefreiten Gläubigern aus Billigkeitsgründen nach verspätetem Antrag auf hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer nach Aufhebung des § 44c EStG a. F. und Einführung des Verfahrens der erweiterten Abstandnahme gem. § 44a Abs. 7 und 8 EStG
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2011 - Aktenzeichen 12 K 12213/07
DRsp Nr. 2011/11350
Hälftige Festsetzung von Kapitalertragsteuer bei körperschaftsteuerbefreiten Gläubigern aus Billigkeitsgründen nach verspätetem Antrag auf hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer nach Aufhebung des § 44cEStG a. F. und Einführung des Verfahrens der erweiterten Abstandnahme gem. § 44a Abs. 7 und 8EStG
1. Meldet eine GmbH die auf vGA der Jahre vor dem 1.1.2004 entfallende Kapitalertragsteuer zunächst nicht an und stellt die körperschaftsteuerbefreite Anteilseignerin der GmbH - nach Ergehen von Nachforderungsbescheiden - den Antrag auf hälftige Erstattung der Kapitalertragsteuer gem. § 44cEStG a.F. nicht unverschuldet erst verspätet, d. h. nach Ablauf der Frist des § 44cEStG, nach Aufhebung der Vorschrift und Einführung der hälftigen Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 7ff. EStG i. F. d. StÄndG 2003 und nach Ablauf der im BMF-Schreiben v. 14.12.2004 (IV C 1 - S 2404 - 20/04) niedergelegten Billigkeitsfrist, scheidet eine abweichende Festsetzung nur der hälftigen Kapitalertragsteuer gegenüber der GmbH aus Billigkeitsgründen aus.2. Die Anwendung der Billigkeitsregelung in R 213m EStR 2001 erfordert die Aufdeckung der vGA aufgrund einer Außenprüfung. Dies ist nicht der Fall, wenn die vGA durch die Auswertung der Betriebsprüfungsberichte für vorangegangene Veranlagungszeiträume und damit in anderer Weise bekannt werden.
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