FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2013
3 K 2356/12
Normen:
EStG 2010 § 46; EStG 2010 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2010 § 25 Abs. 1; EStDV § 70; DBA CHE Art. 15a; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 348; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE
IStR 2014, 7

Härteausgleich bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Art. 15a DBA-Schweiz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 3 K 2356/12

DRsp Nr. 2014/2015

Härteausgleich bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Art. 15a DBA-Schweiz

Ein erweiterter Härteausgleich nach § 46 Abs. 5 EStG 2010 i. V. m. § 70 EStDV ist nach Art. 3 Abs. 1 GG auch dann zu gewähren, wenn von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach DBA-Schweiz kein Steuerabzug zugunsten des deutschen Steuerfiskus vorgenommen wurde.

1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2012 wird die Einkommensteuer auf –– festgesetzt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2010 § 46; EStG 2010 § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2010 § 25 Abs. 1; EStDV § 70; DBA CHE Art. 15a; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; AO § 348; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand