BFH - Urteil vom 14.01.2004
VI R 1/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 943
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2934/99

Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Soldaten

BFH, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VI R 1/02

DRsp Nr. 2004/5947

Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Soldaten

Ein Dienstzimmer, das nur für einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht, steht dem Stpfl. insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können daher als WK geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe: