Die Beschwerde ist unbegründet; dahingestellt bleiben kann, ob sie zulässig ist.
Die Frage, ob unter den im Streitfall gegebenen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht, ist zwischenzeitlich geklärt. Eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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