Die Beteiligten streiten im Feststellungsverfahren für das Kalenderjahr 2009 um die Frage, ob für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers die Gesellschafter Sonderbetriebsausgaben geltend machen können.
Die Klägerin, eine GbR, bestehend aus den Gesellschaftern T., Jens H. und A., sämtlich wohnhaft in Bremen, betreibt in H., ein Dyskalkulie-Therapie-Zentrum. Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die angemietete Immobilie in H. besteht aus sieben Räumen, vier Therapieräume, ein Badezimmer, ein Kopierraum und ein Pausenraum.
Die Therapieräume werden von den drei Gesellschaftern und fünf weiteren Therapeuten genutzt.
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