Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Beschwerde-- jedenfalls unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist nicht gegeben; im Streitfall ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das erstinstanzliche Urteil weicht insbesondere nicht von höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung ab.
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