BFH - Urteil vom 09.11.2006
IV R 2/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 677
DStRE 2007, 738
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3823/01

Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

BFH, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen IV R 2/06

DRsp Nr. 2007/3214

Häusliches Arbeitszimmer - mehrere Räume

1. Büroräume einer Anwaltspraxis sind nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen.2. Begehrt ein Stpfl. den BA-Abzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden.3. Eine funktionale Einheit ist nur gegeben, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden.4. Ein im selbstgenutzten EFH gelegenes Büro kann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände die Bindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1998 und 1999) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erklärte er unter anderem Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt.