FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2000
I 45/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz;
Fundstellen:
EFG 2001, 271

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen I 45/00

DRsp Nr. 2001/2540

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für dessen Ausstattung können nur dann unbegrenzt abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. - § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG Letzteres wird zutreffend damit umschrieben, dass bei einem Tätigwerden nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch außer Haus der das Berufsbild prägende Teil der Tätigkeit im Arbeitszimmer stattfindet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei der Klägerin (Klin.).

Die Klin. war im Streitjahr als freiberuflich selbstständige Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (M) tätig.

In dem zwischen dem M und der Klin. abgeschlossenen Vertrag heißt es unter anderem:

§ 1 Abs. 1: "Der Gutachter / Gutachterin verpflichtet sich, auf Anforderung durch den M für den Medizinischen Dienst Gutachten zu erstellen."

§ 2: "Die Gutachten sind unverzüglich nach Zuweisung des Einzelfalls zu erstatten. Eine Verhinderung durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen ist rechtzeitig anzuzeigen."