FG Münster - Urteil vom 12.06.2002
7 K 4990/00 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6 lit b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1163

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Verkaufsleiters

FG Münster, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 7 K 4990/00 E

DRsp Nr. 2002/12210

Häusliches Arbeitszimmer - Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Verkaufsleiters

Bei einem Außendienstmitarbeiter (z.B. Bezirks-, Verkaufsleiter oder Handelsvertreter) liegt der Tätigkeitsschwerpunkt regelmäßig außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im zu betreuenden Geschäftsbereich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 ; EStG § 4 Abs. 5 S 1 Nr. 6 lit b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagungen 1997 und 1998, ob die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt als Werbungskosten abgezogen werden können.