BFH - Beschluss vom 19.07.2005
VI B 175/04
Normen:
EStG § 9 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2000
BFH/NV 2005, 2000
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1699/03

Häusliches Arbeitszimmer - Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten

BFH, Beschluss vom 19.07.2005 - Aktenzeichen VI B 175/04

DRsp Nr. 2005/16347

Häusliches Arbeitszimmer - Nutzung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Es folgt aus dem Nettoprinzip und der danach gebotenen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das lediglich für ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt wird, im Gegensatz zu Aufwendungen für Arbeitszimmer, die der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dienen, steuerlich nicht abziehbar sind.

Normenkette:

EStG § 9 ; GG Art. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Denn sie lassen sich anhand der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- eindeutig in dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und Finanzgericht (FG) entschiedenen Sinne beantworten.

1. Der Kläger sieht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass er für seine umfangreiche Arbeit im öffentlichen Interesse ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, eine anderen Steuerbürgern (z.B. Lehrern, Berufsrichtern) gewährte steuerliche Ermäßigung jedoch nicht erhalte.