Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Denn sie lassen sich anhand der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- eindeutig in dem vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und Finanzgericht (FG) entschiedenen Sinne beantworten.
1. Der Kläger sieht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass er für seine umfangreiche Arbeit im öffentlichen Interesse ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, eine anderen Steuerbürgern (z.B. Lehrern, Berufsrichtern) gewährte steuerliche Ermäßigung jedoch nicht erhalte.
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