Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Ebenso wenig kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 (FGO). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen.
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