BFH - Beschluss vom 04.08.2006
VI B 49/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2074
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1972/03

Häusliches Arbeitszimmer - sog. Durchgangszimmer

BFH, Beschluss vom 04.08.2006 - Aktenzeichen VI B 49/06

DRsp Nr. 2006/23510

Häusliches Arbeitszimmer - sog. Durchgangszimmer

1. Zu den Grundsätzen der Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers.2. Es steht der steuerlichen Anerkennung eines Raumes als Arbeitszimmer nicht von vornherein entgegen, dass dieser als Durchgang nur zu einem weiteren Raum genutzt wird. Vielmehr ist nach den Umständen des Einzelfalles zu gewichten, ob der Raum so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Ebenso wenig kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 (FGO). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen.