I. Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte im Streitjahr 1998 als Bereichsleiter bei der X-GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er noch ein Honorar in Höhe von 500 DM vom Z-Verlag für einen in den ... veröffentlichten Beitrag. Seine Ehefrau war im Streitjahr arbeitslos und bezog vom 1. Januar bis 29. Juni 1998 Arbeitslosengeld.
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