Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62; jeweils zur erhöhten Darlegungslast bei bereits vorliegender Rechtsprechung des BFH).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Rechtsfrage, ob die Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996) verfassungsgemäß ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu.
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