Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen sowohl des Klägers als auch der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist Professor an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, die Klägerin Oberärztin an einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität Köln. Beide erzielen aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist desweiteren schriftstellerisch tätig, woraus er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt.
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