Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rdnr. 30, m.w.N.). Daran ist auch seit In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze festzuhalten (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2001 , BFH/NV 2002, , m.w.N.).
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