BFH - Beschluss vom 21.06.2002
XI B 190/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 146

Häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 21.06.2002 - Aktenzeichen XI B 190/01

DRsp Nr. 2002/18391

Häusliches Arbeitszimmer

1. Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG unterliegt das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl. auch in den Fällen, in denen der vom Stpfl. - geringfügig - beschäftigte Ehepartner die geschuldete Leistung zu 100% im häuslichen Arbeitszimmer erbringt.2. Für die Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, kann nicht danach differenziert werden, ob der Betriebsinhaber selbst oder sein von ihm angestellter Ehegatte in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Raum nutzt.3. Der Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG bestimmt sich aus der Sicht desjenigen, der den Abzug begehrt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rdnr. 30, m.w.N.). Daran ist auch seit In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der und anderer Gesetze festzuhalten (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 2001 , BFH/NV 2002, , m.w.N.).