BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 89/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 385
BFHE 201, 27
BStBl II 2003, 185
DB 2003, 367
DStR 2003, 146
DStRE 2003, 255
NJW 2003, 693
NZM 2003, 215
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3219/99

Häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 89/00

DRsp Nr. 2003/401

Häusliches Arbeitszimmer

»Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Streitig ist, in welchem Umfang die Aufwendungen für einen Raum, den der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für seine selbständige Arbeit als Texter und Komponist im Souterrain der angemieteten Wohnung unterhält, als Betriebsausgaben abziehbar sind.