FG Köln - Urteil vom 20.02.2003
10 K 2655/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;

Häusliches Arbeitszimmer

FG Köln, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 10 K 2655/99

DRsp Nr. 2004/7238

Häusliches Arbeitszimmer

Wird ein Wirtschaftsgut zur Erzielung verschiedener Einkünfte genutzt, sind die Aufwendungen anteilig den jeweiligen Einkunftsarten zuzuordnen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten war zunächst streitig, ob der Kläger überhaupt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat. Nachdem der Beklagte von seiner Ansicht, der Kläger betreibe seine Rechtsanwaltspraxis aus sogenannter Liebhaberei abgerückt ist, ist nur noch streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der 1935 geborene Kläger war u.a. in den Streitjahren 1996 und 1997 als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens (Syndikus-Anwalt) nichtselbständig tätig. Ausserdem war er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag, wonach sie die Verwaltung eines Mietwohnobjektes übernahm. Der Arbeitslohn wurde in den Streitjahren pauschal lohnversteuert.

Bereits 1984 hatte der Beklagte es abgelehnt, Verluste des Klägers aus einer selbständig betriebenen Rechtsanwaltskanzlei zu berücksichtigen, da er von einer einkommensteuerlich unbeachtlichen Tätigkeit ausging. Der Kläger hat dies nicht angefochten.