BFH - Beschluss vom 28.06.2006
IV B 75/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2243
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1526/03

Häusliches Arbeitszimmer

BFH, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen IV B 75/05

DRsp Nr. 2006/25927

Häusliches Arbeitszimmer

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Büro-, Werkstatt-, Lager- und Arbeitsräume, die ein Stpfl. in dem von ihm bewohnten EFH für seine gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit nutzt, als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind, ist hinreichend geklärt.2. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Systemanalytiker freiberuflich tätig; außerdem erzielt er mit einem EDV-Handel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin ist im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei dem Kläger angestellt.

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Nutzfläche sie zu 60 v.H. zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken und zu 40 v.H. zu privaten Wohnzwecken nutzen. Im Kellergeschoss konfiguriert der Kläger die im EDV-Handel verkauften Geräte. In dem über das Treppenhaus erreichbaren Obergeschoss befinden sich zwei Büroräume und ein WC mit Dusche.