BFH - Beschluss vom 27.08.2002
XI B 9/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 151

Häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Leistung des ArbN-Ehegatten

BFH, Beschluss vom 27.08.2002 - Aktenzeichen XI B 9/02

DRsp Nr. 2003/1344

Häusliches Arbeitszimmer; Abzugsbeschränkung; Leistung des ArbN-Ehegatten

1. Der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG unterliegt das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl. auch in den Fällen, in denen der vom Stpfl. - geringfügig - beschäftigte Ehepartner die geschuldete Leistung zu 100% im häuslichen Arbeitszimmer erbringt.2. Der Umfang der betrieblichen oder beruflichen Nutzung i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG bestimmt sich aus der Sicht desjenigen, der den Abzug begehrt. Dass der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses angestellte Ehegatte die von ihm geschuldete Arbeitsleistung gänzlich im häuslichen Arbeitszimmer erbringt, spielt insoweit keine Rolle.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Friseursalon. Der einzige Büroraum befindet sich in seinem Wohnhaus im Keller und wird nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu 1/6 vom Kläger selbst und zu 5/6 von seiner Arbeitnehmer-Ehefrau genutzt; das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ist steuerlich anzuerkennen.

Der Kläger machte in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1998 Betriebsausgaben für den Büroraum in Höhe von 3 000 DM (Miete) zuzüglich 2 881 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Miete an. Die Anerkennung der übrigen Raumkosten lehnte er ab.