I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Friseursalon. Der einzige Büroraum befindet sich in seinem Wohnhaus im Keller und wird nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu 1/6 vom Kläger selbst und zu 5/6 von seiner Arbeitnehmer-Ehefrau genutzt; das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten ist steuerlich anzuerkennen.
Der Kläger machte in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns 1998 Betriebsausgaben für den Büroraum in Höhe von 3 000 DM (Miete) zuzüglich 2 881 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Miete an. Die Anerkennung der übrigen Raumkosten lehnte er ab.
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