Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Kläger die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang, d.h. mit einem Betrag i.H.v. 3.371 DM bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen kann, oder lediglich in Höhe des begrenzten Betrages von 2.400 DM.
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