FG Köln - Urteil vom 25.01.2002
7 K 8000/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 527

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

FG Köln, Urteil vom 25.01.2002 - Aktenzeichen 7 K 8000/00

DRsp Nr. 2002/4220

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

1) Das häusliche Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, wenn der Steuerpflichtige insoweit dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich, also deutlich mehr als 50% seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, das häusliche Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. 2) Der Schwerpunkt der Betätigung ist durch Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse festzustellen. Maßgebend ist, ob das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige, d. h. das die Tätigkeit nach allgemeiner Verkehrsauffassung prägende, Handeln im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird. 3) Das häusliche Arbeitszimmer eines Diakons stellt nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Kläger die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang, d.h. mit einem Betrag i.H.v. 3.371 DM bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug bringen kann, oder lediglich in Höhe des begrenzten Betrages von 2.400 DM.