FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 08.08.2000
4 K 169/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3; EStG § 9 Abs. 5 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1314

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines betriebswirtschaftlich und steuerlich beratenden Arbeitnehmers; Einkunftsart bei Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 169/99

DRsp Nr. 2001/1273

Häusliches Arbeitszimmer als "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" eines betriebswirtschaftlich und steuerlich beratenden Arbeitnehmers; Einkunftsart bei Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

1. Für die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen darstellt, sind quantitative und qualitative Aspekte maßgeblich. 2. Hinsichtlich des qualitativen Aspekts ist darauf abzustellen, ob die vom Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung für den ausgeübten Beruf typisch oder prägend ist, sich in dessen Kernbereich abspielt, nach dem konkreten Berufsbild eine Haupttätigkeit darstellt. Dem der Höhe nach unbeschränkten Werbungskostenabzug steht es nicht entgegen, wenn ein Teil der berufstypischen Haupttätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers erledigt wird.