FG München - Urteil vom 11.02.2003
6 K 1045/01
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters; Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Gewerbesteuermessbetrag 1998

FG München, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 K 1045/01

DRsp Nr. 2003/7825

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters; Kosten für das häusliche Arbeitszimmer; Gewerbesteuermessbetrag 1998

1. Auch bei einem in erheblichem Umfang außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer tätigen selbständigen Handelsvertreter kann dieses den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen, wenn dort der wesentliche Teil der Wertschöpfung des Vertreters erfolgt, z. B. durch bestimmende Arbeiten wie Auftragsannahme, -abwicklung und -überwachung, und das Arbeitszimmer als unternehmerische Schaltstelle auch bei Abwesenheit des Vertreters durch die ebenfalls fachkundige Ehefrau durchgehend besetzt ist (qualitative Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts). 2. Das im Obergeschoss befindliche, nur über die Treppe des Wohnhauses erreichbare und gegenüber den Wohnräumen nicht abgeschlossene Büro eines Handelsvertreters ist keine Betriebsstätte, sondern fällt unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für den Veranlagungszeitraum 1998 die ertragsteuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers.