Entscheidend war für das FG, dass der Kläger - im Gegensatz zum typischen Vertriebsbeauftragten - nicht allein mit der Verteilung einer fertigen Warengruppe befasst war, sondern als Vertriebsingenieur beim Kunden zunächst die gewünschte Änderung der von seinem Arbeitgeber hergestellten Anlagen ermittelte, um anschließend in seinem häuslichen Arbeitszimmer eine individuelle Problemlösung für seinen Kunden zu erarbeiten. Der Kläger nahm daher in seinem häuslichen Arbeitszimmer nicht nur bürotechnische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. ein Versicherungsvertreter wahr. Das FG wertete das häusliche Arbeitszimmer als Ort der Erstellung der individuellen Ingenieurleistung.
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