FG München - Urteil vom 18.10.2001
11 K 967/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 902

Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten Handelsvertreters; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers keine Betriebsstätte; Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 11 K 967/99

DRsp Nr. 2002/12161

Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten Handelsvertreters; Begriff des häuslichen Arbeitszimmers; Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers keine Betriebsstätte; Häusliches Arbeitszimmer eines Handelsvertreters; Einkommensteuer 1996

1. Das häusliche Arbeitszimmer bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen, wenn die dort ausgeführten Tätigkeiten die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen prägen. 2. Das häusliche Arbeitszimmer stellt nicht den Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten Handelsvertreters ohne anderen Arbeitsplatz dar, wenn bei diesem die Außendiensttätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegt und für den geschäftlichen Erfolg entscheidend ist, während im Arbeitszimmer zwar notwendige, aber doch nur begleitende Tätigkeiten ausgeübt werden. 3. Unabhängig von der Art. des Gebäudes (Ein-, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung usw.) bzw. der räumlichen Lage im Gebäude (z. B. Keller, Etage, Speicher) können alle Räumlichkeiten "häusliche Arbeitszimmer" darstellen, die zum Arbeiten bestimmt und geeignet sind. 4. Ein Arbeitnehmer, der sich in seinem Wohnhaus oder seiner Wohnung einen Arbeitsbereich eingerichtet hat, kann in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in seinem privaten Bereich keine Betriebsstätte unterhalten.