Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger erzielte als Elektrotechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war in den Streitjahren bei der B GmbH in S beschäftigt.
Er lebte in den Streitjahren zusammen mit einer Partnerin in einer ca. 80 qm großen Wohnung in H. Der Kläger nutzte einen ca. 10 qm großen Raum als häusliches Arbeitszimmer.
Für das häusliche Arbeitszimmer machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
2004 1.177,04 EUR
2005 1.176,12 EUR
2006 1.205,30 EUR
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