FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2010
12 K 482/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz beim ArbG

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 12 K 482/08

DRsp Nr. 2011/2663

Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitsplatz beim ArbG

1. Ein "anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist grds. jeder "zum Arbeiten bestimmte Platz". Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen und räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Großraumbüro kann einen anderen Arbeitsplatz i. S. der Abzugsbeschränkung darstellen. 2. Steht einem Steuerpflichtigen bei seinem ArbG ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung und nutzt er sein häusliches Arbeitszimmer nach Feierabend/am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen, so kann er den Abzug der Anwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend machen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Der Kläger erzielte als Elektrotechniker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war in den Streitjahren bei der B GmbH in S beschäftigt.

Er lebte in den Streitjahren zusammen mit einer Partnerin in einer ca. 80 qm großen Wohnung in H. Der Kläger nutzte einen ca. 10 qm großen Raum als häusliches Arbeitszimmer.

Für das häusliche Arbeitszimmer machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

2004 1.177,04 EUR

2005 1.176,12 EUR

2006 1.205,30 EUR