FG Niedersachsen - Urteil vom 17.07.2003
10 K 440/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 98

Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitszimmer; Erforderlichkeit - Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die konkret ausgeübte Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.07.2003 - Aktenzeichen 10 K 440/01

DRsp Nr. 2003/17394

Häusliches Arbeitszimmer; Arbeitszimmer; Erforderlichkeit - Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers für die konkret ausgeübte Tätigkeit

Die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die konkret ausgeübte Tätigkeit ist nur gegeben, wenn die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit, für die kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, einen nicht lediglich unwesentlichen Teil der gesamten Tätigkeit ausmacht. Für unwesentliche Teile einer einzelnen beruflichen oder betrieblichen Betätigung ist ein Arbeitszimmer nicht erforderlich und der begrenzte Abzug demzufolge nicht zu gewähren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit.