BFH - Urteil vom 21.02.2003
VI R 84/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1042
DB 2003, 1092

Häusliches Arbeitszimmer, Außendienst-Mitarbeiter

BFH, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen VI R 84/02

DRsp Nr. 2003/8977

Häusliches Arbeitszimmer, Außendienst-Mitarbeiter

1. Allein der Umstand einer dauerhaften Außendiensttätigkeit schließt den unbegrenzten Abzug von WK nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbs. 2 EStG nicht aus.2. Auch bei einer vom zeitlichen Umfang nicht unwesentlichen Außendiensttätigkeit kann das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Stpfl. sein. Wo der Schwerpunkt der gesamten beruflichen Betätigung liegt, ist im Wege einer umfassenden Wertung der Gesamttätigkeit des Stpfl. festzustellen. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt insoweit lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausübt, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.