BFH - Urteil vom 29.04.2003
VI R 34/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 319
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1309/99

Häusliches Arbeitszimmer; Außendienstmitarbeiter

BFH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI R 34/01

DRsp Nr. 2003/17474

Häusliches Arbeitszimmer; Außendienstmitarbeiter

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das häusliche Arbeitszimmer den Betätigungsmittelpunkt i.S.d. Abzugsbeschränkung darstellt.2. Bei einem Außendienstmitarbeiter, der als Leiter des Referats betriebliche Altersversorgung einer Lebensversicherungsgesellschaft Altersversorgungsmodelle konzipiert und entsprechende Verträge ausarbeitet, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bilden. Die Aufwendungen sind dann ohne Beschränkung der Höhe nach steuerlich berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.