BFH - Urteil vom 07.08.2003
VI R 17/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2328
BFH/NV 2003, 1651
BFHE 203, 130
BStBl II 2004, 78
DB 2003, 2361
DStR 2003, 1825
NJW 2003, 3798
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6211/98

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

BFH, Urteil vom 07.08.2003 - Aktenzeichen VI R 17/01

DRsp Nr. 2003/12966

Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

»Ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro ist auch dann ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG, wenn er dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) X angestellt und arbeitet für die Niederlassung B als "amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr mit Teilbefugnissen im Außendienst". Die TÜV-Station in B verfügt über ein Großraumbüro; die dortigen Arbeitsplätze sind den einzelnen Prüfern nicht individuell zugeordnet.