I. Die Beteiligten streiten darüber, wann einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge zur Verfügung steht, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) X angestellt und arbeitet für die Niederlassung B als "amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr mit Teilbefugnissen im Außendienst". Die TÜV-Station in B verfügt über ein Großraumbüro; die dortigen Arbeitsplätze sind den einzelnen Prüfern nicht individuell zugeordnet.
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