BFH - Urteil vom 13.11.2002
VI R 82/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BB 2003, 777
BB 2003, 826
BFH/NV 2003, 688
BFHE 201, 93
BStBl II 2004, 62
DB 2003, 808
DStRE 2003, 517
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2176/00

Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VI R 82/01

DRsp Nr. 2003/5278

Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

»1. Ob das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dies zu beurteilen obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.2. Bei einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendig sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

I. Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit einer beruflichen Tätigkeit, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt wird, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im Streitjahr (1996) als Produkt- und Fachberaterin für medizintechnische Produkte im Außendienst nichtselbständig tätig. In ihrer Wohnung nutzte sie einen Raum als Arbeitszimmer für ihre berufliche Tätigkeit. Bei ihrem Arbeitgeber stand ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.