FG Münster - Urteil vom 20.03.1998
4 K 2953/97 E
Fundstellen:
EFG 1998, 1054

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulrektor

FG Münster, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen 4 K 2953/97 E

DRsp Nr. 2001/3054

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Schulrektor

Bei einem unterrichtenden Rektor einer Grundschule können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann bis zu DM 2.400 als Werbungskosten abgezogen werden, wenn ihm vom Schulträger ein Dienstzimmer für seine Schulverwaltungstätigkeit zur Verfügung gestellt worden ist. Von einem Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 EStG ist zudem nicht auszugehen, wenn in der Heizperiode an den Unterrichtstagen eine Temperatursenkung ab der Mittagszeit und in der unterrichtsfreien Zeit eine generelle Temperaturabsenkung vorgenommen werden muß.

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen des Klägers, die im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer stehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.