I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus dem Betrieb einer Tankstelle. Bei der Ermittlung seines Gewinns berücksichtigte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 5 759 DM und für Fahrten von seinem Arbeitszimmer zur Tankstelle nach Dienstreisegrundsätzen. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur in Höhe von 2 400 DM und die Fahrtkosten nur gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und erließ einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Änderungsbescheid.
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