BFH - Urteil vom 26.06.2003
VI R 79/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1418

Häusliches Arbeitszimmer; Betätigungsmittelpunkt

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen VI R 79/01

DRsp Nr. 2003/11980

Häusliches Arbeitszimmer; Betätigungsmittelpunkt

1. Das häusliches Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i.S.d. Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden.2. Maßgebend ist der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung. Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kommt nur indizielle Bedeutung zu. Das häusliche Arbeitszimmer kann auch dann den Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außer häuslichen Tätigkeiten (im Streitfall: 130 Außendiensttage eines leitenden Vertriebsingenieurs und Verkaufsleiters) zeitlich überwiegen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wann ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.