I.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - beschränkt auf einen Betrag von 1.250 EUR - als Werbungskosten absetzen darf.
Der Kläger wird für das Streitjahr 2003 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Assistenz-Kinderarzt an einem Krankenhaus.
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