I.
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen darf.
Der Kläger wird für die Streitjahre 2003 und 2004 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der deutschen Niederlassung eines amerikanischen Softwarekonzerns.
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