BFH - Beschluss vom 30.08.2005
VI B 2/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2209
BFH/NV 2005, 2209
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 293/00

Häusliches Arbeitszimmer; Divergenz

BFH, Beschluss vom 30.08.2005 - Aktenzeichen VI B 2/05

DRsp Nr. 2005/17728

Häusliches Arbeitszimmer; Divergenz

1. Zu der Frage, wann ein häusliches Arbeitszimmer eines Stpfl. den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung darstellt.2. Ob sich der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer befindet, obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz.3. Abweichungen in der bloßen Tatsachenbeurteilung begründen keine Divergenz.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht von den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) abgewichen.