Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.
1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht von den durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) abgewichen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|