BFH - Urteil vom 27.08.2002
VI R 54/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 150
DStRE 2003, 265

Häusliches Arbeitszimmer: Durchgangszimmer

BFH, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen VI R 54/98 - Aktenzeichen VI R 55/98

DRsp Nr. 2003/170

Häusliches Arbeitszimmer: Durchgangszimmer

1. Bei der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung, ob ein Raum der Wohnung beruflich oder (auch) privat genutzt wird, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an. Da der Umfang der in der Vergangenheit liegenden Nutzung nicht mehr unmittelbar festgestellt werden kann, müssen aus den objektiven Gegebenheiten des Falles auf die Art der Benutzung der Vergangenheit entsprechende Schlüsse gezogen werden.2. Wird ein ca. 5,5 m² großes Zimmer mit drei Türen, das auch als Durchgangszimmer dient, als Arbeitszimmer geltend gemacht, ist die Frage einer so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung davon abhängig, dass Feststellungen zur Ermittlung der tatsächlichen Nutzung des Zimmers getroffen werden, insbesondere zur Einrichtung des Raumes in den Streitjahren und zu den aufgrund der Einrichtung tatsächlich möglichen Arbeitsabläufen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind als Tierarzt bzw. als Lehrerin tätig. Sie bewohnen mit ihren drei minderjährigen Kindern ein eigenes Einfamilienhaus, das eine Wohnfläche von 138 qm hat. Im Kellergeschoss des Hauses befinden sich die Praxisräume des Klägers.