Die Kläger sind Eheleute und wurden für 2007 mit Bescheid vom 9.12.2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin ist Lehrerin und war im Streitjahr als Ausbilderin (Fachleiterin) am Studienseminar für Lehrämter an Schulen D tätig. Dort steht ihr kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Alle vorbereitenden und nachbereitenden Aufgaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit muss die Klägerin zuhause verrichten.
Die im Streitjahr geltend gemachten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin i.H.v. 2.140 EUR berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht.
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