BFH - Urteil vom 29.04.2003
VI R 78/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1475
BFHE 202, 303
BStBl II 2004, 76
DB 2003, 1658
DStRE 2003, 905
NJW 2003, 2630
NZG 2003, 984
NZM 2003, 858
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 594/99

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters

BFH, Urteil vom 29.04.2003 - Aktenzeichen VI R 78/02

DRsp Nr. 2003/8839

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters

»Bei einem Praxis-Consultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt, kann das häusliche Arbeitszimmer auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, wenn er einen nicht unerheblichen Teil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbringt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger, dem bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist als sog. Praxis-Consultant tätig, d.h. er berät, betreut und unterstützt ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen. Den überwiegenden Teil seiner Arbeiten erledigt der Kläger seit dem 1. April 1997 in einem häuslichen Arbeitszimmer, das er durch bauliche Umgestaltung für diese Zwecke hergerichtet hat. Auf Außendiensttätigkeiten entfielen im Streitjahr (1997) den Angaben des Klägers zufolge etwa 42 v.H. der Gesamtarbeitszeit.