I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.
Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger, dem bei seinem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist als sog. Praxis-Consultant tätig, d.h. er berät, betreut und unterstützt ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen. Den überwiegenden Teil seiner Arbeiten erledigt der Kläger seit dem 1. April 1997 in einem häuslichen Arbeitszimmer, das er durch bauliche Umgestaltung für diese Zwecke hergerichtet hat. Auf Außendiensttätigkeiten entfielen im Streitjahr (1997) den Angaben des Klägers zufolge etwa 42 v.H. der Gesamtarbeitszeit.
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