FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.04.2003
11 K 104/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1082

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; Einkommensteuer 1996 und 1997

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 11 K 104/99

DRsp Nr. 2003/8458

Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters; Einkommensteuer 1996 und 1997

1. Ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, bestimmt sich danach, wo der Steuerpflichtige das nach der Verkehrsanschauung qualitativ Wesentliche, Typische und Prägende seiner Tätigkeit ausübt. Der zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers kann allerdings ein anhand anderer Kriterien gewonnenes Ergebnis indiziell unterstützen. 2. Ein häusliches Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters, dessen Hauptaufgaben im Verkauf von Medizinprodukten sowie in der Betreuung von Kunden bestehen, bildet nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die Verkaufs- und Betreuungstätigkeit einschließlich der hierfür maßgeblichen Kontaktaufnahme und Kontaktpflege ganz überwiegend außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet. Dabei ist unerheblich, wenn das Arbeitszimmer vom Außendienstmitarbeiter infolge einer organisatorischen Strukturänderung bei seinem Arbeitgeber in seinem Wohnhaus eingerichtet und vom Arbeitgeber mit Firmentelefon, Faxgerät, Anrufbeantworter und Personalcomputer ausgestattet worden ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: