I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als freier Bildjournalist selbständig tätig. Im Streitjahr (1999) machte er Aufwendungen für eine Dunkelkammer und für ein büromäßig ausgestattetes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid die Aufwendungen nur in Höhe von 2 400 DM mit der Begründung, das Arbeitszimmer (einschließlich Dunkelkammer) habe nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit gebildet.
Der dagegen eingelegte Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA die auf die Dunkelkammer entfallenden anteiligen Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigte. Bezüglich der Aufwendungen für das Arbeitszimmer hielt das FA an seiner Rechtsauffassung fest und wies den Einspruch insoweit als unbegründet zurück.
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