BFH - Urteil vom 22.07.2003
VI R 20/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 33
DStRE 2003, 1430

Häusliches Arbeitszimmer eines Diakon

BFH, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen VI R 20/02

DRsp Nr. 2003/13914

Häusliches Arbeitszimmer eines Diakon

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Stpfl., der seinen Beruf teils im Arbeitszimmer, teils außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt i.S.d. Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden.2. Bei einem Diakon wird das Tätigkeitsbild im Wesentlichen dadurch geprägt, dass er als Seelsorger durch sein Auftreten in der Kirche, auf Friedhöfen, in Krankenhäusern etc. in berufstypischer Art und Weise seine Gemeinde repräsentiert und dabei seine Aufgaben im unmittelbaren Außenkontakt vor Ort erbringt. Selbst wenn er möglicherweise bis zu 60 oder 70 v. H. seiner gesamten Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringt, bildet dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das häusliche Arbeitszimmer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.