FG Nürnberg - Urteil vom 29.04.2002
VI 22/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer eines Gebietsverkaufsleiters

FG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen VI 22/99

DRsp Nr. 2002/12230

Häusliches Arbeitszimmer eines Gebietsverkaufsleiters

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines angestellten Gebietsverkaufsleiters befindet sich im Regelfall nicht im häuslichen Arbeitszimmer, weil das nach allgemeiner Verkehrsanschauung prägende Handeln eines Außendienstmitarbeiters nicht im Arbeitszimmer, sondern vor Ort bei den Kunden stattfindet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" eines Gebietsverkaufsleiters für Medizinprodukte darstellt.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 1997 hatte der Ehemann zusätzlich noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Handelsvertretertätigkeit.

In den Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6.108,84 DM (1996) und 6.091,02 DM (1997) geltend. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung war jeweils vermerkt, dass der Arbeitgeber für Außendienstmitarbeiter keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.