FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2001
5 K 2934/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 388

Häusliches Arbeitszimmer eines Hauptfeldwebels

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 2934/99

DRsp Nr. 2002/4270

Häusliches Arbeitszimmer eines Hauptfeldwebels

Steht einem S3-Organisationsfeldwebel, der Präsentationen mittels "Power Point" zu erstellen hat, im Dienstzimmer des Stabsgebäudes ein Schreibtisch mit PC zur Verfügung, erfüllt der PC jedoch nicht die Anforderungen für die Verwendung von "Power Point", kann er für sein häusliches Arbeitszimmer den auf 2.400 DM beschränkten Werbungskostenabzug geltend machen, da der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz für die geforderte Arbeit nicht geeignet ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten mit dem Beklagten darüber, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2.400,00 DM als Werbungskosten abziehen kann, die ihm für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstanden sind.

Der Kläger ist Hauptfeldwebel. Seit 1. Januar 1995 (bis 10. März 1998) war er als S3-Organisationsfeldwebel sowie Artilleriefeldwebel und Systemverwalter beim Artillerielehrregiment 5 in ... auf zwei Dienstposten eingesetzt. Sein Betätigungsfeld als S3-Organisationsfeldwebel umfasste

1. Planung und Organisation der Lehrübung "Artillerie mit scharfem Schuss",

2. Planung und Organisation der Lehrübung "Soldat in Feuer" und