BFH - Beschluss vom 14.07.2010
VIII B 54/10
Normen:
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 Halbs 2 EStG 2002; § 9 Abs 5 EStG 2002; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2253
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12350/08

Häusliches Arbeitszimmer eines HochschullehrersZulassung der Revision bei unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall

BFH, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 54/10

DRsp Nr. 2010/18275

Häusliches Arbeitszimmer eines HochschullehrersZulassung der Revision bei unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall

1. NV: Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinem Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, ist höchstrichterlich geklärt. 2. NV: Danach bestimmt sich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. 3. NV: Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschl. vom 15. Dezember 2005 XI B 87/05, BFH/NV 2006, 2045) und damit auch auf Hochschullehrer, die neben ihrer Tätigkeit als Hochschulprofessor mit einer Lehrverpflichtung von 18 Wochenstunden auch noch einer oder mehreren Tätigkeiten nachgehen.

Normenkette:

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 3 Halbs 2 EStG 2002; § 9 Abs 5 EStG 2002; § 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;

Gründe

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a)