FG München - Urteil vom 18.06.2002
6 K 876/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters; Einkommensteuer 1999 und 2000

FG München, Urteil vom 18.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 876/02

DRsp Nr. 2002/13622

Häusliches Arbeitszimmer eines im Außendienst tätigen Verkaufsleiters; Einkommensteuer 1999 und 2000

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Verkaufsleiters, wenn dessen Außendiensttätigkeit den Kernbereich bildet und letztlich den beruflichen Erfolg garantiert.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt werden. Der Ehemann ist angestellter Außendienstmitarbeiter (Verkaufsleiter) der Fa. X GmbH. Er betreut 24 ...-Stellen im Großraum ... und 13 ..-Stellen in der Stadt ....

Die Kläger bewohnen eine Wohnung über zwei Etagen. In der ersten Etage befinden sich die Wohnung der Kläger und eine Einliegerwohnung, die vermietet ist. In der zweiten Etage (im ausgebauten Dachgeschoss) befindet sich das Büro des Klägers.

...

In den Einkommensteuererklärungen für 1999 und 2000 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in folgendem Umfang Aufwendungen für sein "häusliches Arbeitszimmer" als Werbungskosten geltend:

1999

7.160 DM

2000

6.396 DM