FG München - Urteil vom 23.04.2002
6 K 4621/01
Normen:
EStG § 12 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1162

Häusliches Arbeitszimmer eines Klinikseelsorgers; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 6 K 4621/01

DRsp Nr. 2002/13637

Häusliches Arbeitszimmer eines Klinikseelsorgers; Einkommensteuer 1996

1. Bei einem Seelsorger, der an 345 Tagen im Jahr eine von ihm betreute Klinik, ein Seniorenstift sowie eine Sozialstation aufsucht, stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar, und es ist ohne Erbringung des vom FA geforderten Nachweises über eine bestimmte Zeit auch nicht glaubhaft, dass er mehr als 50 % seiner Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringt. 2. Ein dem Seelsorger in der Klinik zur Verfügung stehender Raum mit Schreibtisch, Telefonanschluss, Sitzgelegenheiten für Besucher usw., in dem er wöchentlich 12 Sprechstunden abhält, den er sich aber (zeitweise) mit einer Sekretärin und einem andern Geistlichen teilen muss, stellt im Hinblick auf die bei der Seelsorge erforderliche Diskretion und die dabei erforderlichen Vier-Augen-Gespräche keinen "anderen Arbeitsplatz" i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG dar.

Normenkette:

EStG § 12 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung des Klägers im Streitjahr 1996 Aufwendungen in Höhe von 2.400 DM für ein "häusliches Arbeitszimmer" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen.