FG München - Urteil vom 04.06.2003
9 K 2325/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Physiotherapeuten

FG München, Urteil vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 9 K 2325/01

DRsp Nr. 2003/10357

Häusliches Arbeitszimmer eines Krankengymnasten und Physiotherapeuten

1. Ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn dieses sich in einem eigenen Appartement befindet, das unmittelbar an die Privatwohnung des Steuerpflichtigen angrenzt 2. Ein selbständig tätiger Krankengymnast und Physiotherapeut hat den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dort, wo die Patienten überwiegend behandelt werden. Werden im häuslichen Arbeitszimmer in erster Linie büromäßige Arbeiten durchgeführt wie die Erstellung von Operationsberichten, Verhaltensmustern für Patienten und der Schriftwechsel mit den Krankenkassen, so befindet sich dort nicht der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kosten für das Büro des Klägers nur in Höhe von 2.400 DM p.a. oder in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.